Rechtsprechung
   BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18, 6 A 3.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,49063
BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18, 6 A 3.17 (https://dejure.org/2019,49063)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.2019 - 20 F 6.18, 6 A 3.17 (https://dejure.org/2019,49063)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 2019 - 20 F 6.18, 6 A 3.17 (https://dejure.org/2019,49063)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,49063) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines presserechtlichen Anspruchs auf Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zur argentinischen Militärdiktatur im Zeitraum von 1975 bis 1983 anhand mehrerer Stichworte; Nennung der Weigerungsgründe der drohenden Nachteile für das Wohl des Bundes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 99 Abs. 1 S. 1-2
    Bestehen eines presserechtlichen Anspruchs auf Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zur argentinischen Militärdiktatur im Zeitraum von 1975 bis 1983 anhand mehrerer Stichworte; Nennung der Weigerungsgründe der drohenden Nachteile für das Wohl des Bundes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18
    (1) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) ist gegeben, wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschweren würde (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 38 f., 41 f. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 38 f., 41 f., jeweils m.w.N.).

    Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 41 f.).

    Auch aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - von Angehörigen (vermutlich) verstorbener Informanten können sich Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 11 f., 14, 16, 20 bis 24 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 12 bis 19, jeweils m.w.N.).

    Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für diese Tätigkeit beeinflussen könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 bis 33 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 23 bis 29, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18
    (1) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) ist gegeben, wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschweren würde (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 38 f., 41 f. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 38 f., 41 f., jeweils m.w.N.).

    Auch aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - von Angehörigen (vermutlich) verstorbener Informanten können sich Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 11 f., 14, 16, 20 bis 24 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 12 bis 19, jeweils m.w.N.).

    Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für diese Tätigkeit beeinflussen könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 bis 33 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 23 bis 29, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18
    Angesichts der Häufung von (Klar- und Deck-)Namen und der Dichte geheimhaltungsbedürftiger Details in den Texten durfte bei der Zurückhaltung ganzer Seiten berücksichtigt werden, dass eine Schwärzung, die nur zu einem inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würde, nicht in Erwägung gezogen werden muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 2. November 2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14

    Vollständiges Zurückhalten bei Teilschwärzungen

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18
    Angesichts der Häufung von (Klar- und Deck-)Namen und der Dichte geheimhaltungsbedürftiger Details in den Texten durfte bei der Zurückhaltung ganzer Seiten berücksichtigt werden, dass eine Schwärzung, die nur zu einem inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würde, nicht in Erwägung gezogen werden muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 2. November 2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15

    Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts der Akten als Grund für die Einstufung

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18
    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.11.2019 - 20 F 14.17

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung bezüglich der begehrten

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18
    Das vorliegende Verfahren ist mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 vom Klageverfahren BVerwG 6 A 4.15 abgetrennt worden; in dem dort von der Klägerin beantragten Zwischenverfahren hat der Fachsenat mit Beschluss vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 - entschieden.
  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

    Was die Unterlagen anbelangt, die der Senat in dem zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 8.20 geführten Verfahren angefordert hatte, hat der Fachsenat mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 (Az.: 20 F 6.18 ) festgestellt, die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts vom 15. Oktober 2018 sei insoweit rechtswidrig, als vier Unterlagen - Blatt 124, 125, 149 und 150 - vollständig aus der Signatur 200.899 entnommen worden seien, für die zum Schutz der nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung und der Identität noch lebender nachrichtendienstlicher Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 bzw. Alt. 3 VwGO näher umschriebene Teilschwärzungen genügten.
  • OLG Brandenburg, 26.09.2018 - 13 WF 171/18

    Unzulässigkeit eines Gewaltschutzverfahrens bei bestehendem Vergleich und nach

    Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussichten verneint unter Hinweis auf einen bereits in einem gleichfalls zum Gewaltschutz geführten Vorverfahren (20 F 6/18) geschlossenen Vergleich und zuletzt zudem auf einen Umzug der Antragsgegner.

    Dass die vergleichsgegenständlichen Verpflichtungen ungeeignet wären, den von der Antragstellerin für notwendig erachteten Schutz zu bieten, erschließt sich ebenso wenig, wie Umstände, die sie daran hindern könnten, den Vergleich, zu dem sich ihre Verfahrensbevollmächtigte im Übrigen bereits eine vollstreckbare Ausfertigung hat erteilen lassen (vgl. 29 in 20 F 6/18), in einen vollstreckungsfähigen Titel nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu überführen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht